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   BVerwG, 12.05.1976 - II B 26.75   

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BVerwG, 12.05.1976 - II B 26.75 (https://dejure.org/1976,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.1976 - II B 26.75 (https://dejure.org/1976,3391)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 1976 - II B 26.75 (https://dejure.org/1976,3391)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.11.1964 - VIII C 268.63

    Begriff der Sachleistungen - Umfang der Alimentationspflicht - Grundsatz des

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Denn die von der Beschwerde formulierte Frage, ob sich die Sach- und Rechtslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1974 (gemeint ist anscheinend das Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 - [DÖD 1965, 14], möglicherweise auch das Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 268.63 - [BVerwGE 20, 44]) so geändert habe, daß "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos ist und Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den Beamten gleichzustellen sind, die ebenso freiwillig Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind", würde sich in dieser allgemeinen Fassung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

    Sie ist nicht nur, wie die Beschwerde meint, durch das vom Berufungsgericht angeführte Urteil vom 30. November 1964 (BVerwGE 20, 44) geklärt, in dem dargelegt worden ist, der Ausschluß der Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse von der Beihilfefähigkeit sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung unter Hinweis auf BVerwGE 20, 44 klargestellt, daß Nr. 3 Abs. 3 der in jenem Rechtsstreit einschlägigen Beihilfevorschriften für das Land Schleswig-Holstein (Amtsblatt 1970 S. 581) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 46.72

    Umfang der Rechte einer Krankenversicherung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG VI C 46.72 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17) ausdrücklich angeschlossen.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Das erfordert außer der Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, auch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigt (ebenso schon BVerwGE 13, 90 und ständige Rechtsprechung)Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerde, die in Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision weitgehend materiellrechtliche Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts richtet, eine konkrete Rechtsfrage in dem soeben dargelegten Sinne bezeichnet hat, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts im vorliegenden Falle von Erheblichkeit wäre.
  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 158.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Die Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts endet im Verwaltungsstreitverfahren dort, wo die Partei ihrer Pflicht zur Mitwirkung am Rechtsstreit nicht nachkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. auch BVerwGE 16, 241 [245]).
  • BVerwG, 11.06.1964 - VIII C 155.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Denn die von der Beschwerde formulierte Frage, ob sich die Sach- und Rechtslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1974 (gemeint ist anscheinend das Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 - [DÖD 1965, 14], möglicherweise auch das Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 268.63 - [BVerwGE 20, 44]) so geändert habe, daß "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos ist und Beamte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, den Beamten gleichzustellen sind, die ebenso freiwillig Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind", würde sich in dieser allgemeinen Fassung in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Er hat also offenbar selbst die Sache nicht für noch weiter aufklärungsbedürftig gehalten; jedenfalls aber hat er keinen Antrag auf Beweiserhebung (vgl. auch BVerwGE 15, 175) über die in der Auskunft des Bundesministers des Innern beantwortete Frage gestellt.
  • BVerwG, 25.04.1974 - II C 44.73

    Inanspruchnahme durch nicht selbst Beihilfeberechtigte - Stellung der

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Die Beschwerde weist selbst auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1974 - BVerwG II C 44.73 - (Buchholz 237.7 § 88 LBG NW Nr. 1) hin, verkennt also augenscheinlich selbst nicht die schon bisher in der höchst richterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, daß es Fälle geben kann, in denen die Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn gebietet, den Beamten oder seine Angehörigen nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen, sondern ihnen darüber, hinaus Beihilfe wie den Beamten zu gewähren, die nicht (freiwillige) Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen sind.
  • BVerwG, 05.06.1974 - II B 79.73

    Ausschluss von Sachleistungen einer Krankenkasse von der Beihilfefähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.05.1976 - 2 B 26.75
    Die Frage ist auch mit dem Hinweis, daß für Sachleistungssurrogate (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BVO) nichts anderes gelten könne, geklärt durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Juni 1974 - BVerwG II B 79.73 - (Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 15 a).
  • OVG Bremen, 04.11.1975 - I BA 22/74
    Das schließt ihre Anwendung im vorliegenden Fall jedoch nicht aus (vgl. auch § 50 Abs. 2 BremSchulG, ferner OVG Bremen, Beschluß vom 12.09.1975 - II B 26/75 -).
  • OVG Bremen, 19.07.1976 - II B 16/76
    Nur unter dieser Voraussetzung aber bestünde ein (Anordnungs-) Anspruch auf Erlaß einer einstweiligen Regelung nach § 123 VwGO (st. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 12.09.1975 - II B 26/75 -).
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